Die Allgemeinen Lieferbedingungen als PDF
Allgemeine Lieferbedingungen für den kaufmännischen Geschäftsverkehr
§ 1 Kollidierende Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.1 Die folgenden Allgemeinen Lieferbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Messedruck und ihren Kunden im kaufmännischen Geschäftsverkehr. Sie gelten nicht, soweit es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB handelt.
1.2 Vertragsinhalt werden ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von uns. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt.
§ 2 Vertragsschluss
2.1. Willenserklärungen von uns sind nur dann verbindlich, wenn sie von einer durch die Geschäftsführung hierzu schriftlich bevollmächtigten Person unterschrieben sind. Erklärungen von Personen, die gegenüber dem Kunden nicht ausdrücklich bevollmächtigt wurden, binden uns nicht, soweit sie nicht von einer vertretungsberechtigten Person genehmigt werden. Personen, die zu schriftlichen Erklärungen bevollmächtigt sind, sind nicht bevollmächtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen, die den vorliegenden Allgemeinen Lieferbedingungen widersprechen.
2.2. Die Bestellung des Kunden gilt als bindendes Angebot. Die Annahme dieses Angebotes soll nach unserer Wahl innerhalb von vier Wochen, spätestens nach Ablauf von vier Monaten, nach Zusendung einer Auftragsbestätigung oder vorbehaltloser Erbringung der vereinbarten Leistung erfolgen.
2.3. Die Daten und Beschreibungen in den jeweiligen Produktinformationen oder Werbematerialien werden nur aufgrund ausdrücklicher Einbeziehung in den Vertrag Vertragsbestandteil. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, stellen sie keine Vereinbarung oder Garantie der Beschaffenheit oder Haltbarkeit der von uns zu liefernden Waren oder zu erbringenden Leistungen dar.
§ 3 Angaben für die Herstellung
3.1. Der Kunde steht für die Richtigkeit der von ihm gemachten Angaben ein. Es besteht keine Pflicht für uns, Angaben des Kunden auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen.
3.2. Werden für die Herstellung erforderliche Angaben, die wir zur Herstellung vom Kunden benötigen, auf Wunsch des Kunden von uns ermittelt, so obliegt dem Kunden die Prüfung und Genehmigung der von uns ermittelten Angaben.
§ 4 Preise
4.1. Die von uns im Angebot genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrundegelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch 4 Monate nach Eingang des Angebotes beim Kunden. Eine seitens des Kunden von seinem Betriebssitz abweichende Lieferanschrift begründet kein Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Inhaber der Lieferadresse.
4.2. Unsere Preise enthalten keine Mehrwertsteuer und gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
4.3. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Kunden einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Kunden berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probedrucken, die vom Kunden wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt wurden. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet.
4.4. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherungen oder sonstige Versandkosten.
§ 5 Zahlung
5.1. Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld/Annahmeverzug) ausgestellt. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Zinsen und Spesen trägt der Kunde. Sie sind sofort zu zahlen.
5.2. Der Kunde kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
5.3. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
5.4. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, bis zur vollständigen Begleichung der Forderung aus bereits gelieferten Waren die Auslieferung bereits gefertigter Erzeugnisse zurückzuhalten und die Produktion einzustellen. Dadurch entstehende Kosten sind vom Kunden zu tragen. Verzögerungen, die durch die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes oder die verzugsbedingte Einstellung der Produktion entstehen, sind von uns nicht zu vertreten.
5.5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Ansprüche aus seinen Geschäftsverbindungen abzutreten. 5.6. Befindet sich auf einer Rechnung des Auftragnehmers ein Abtretungsvermerk zugunsten der PMF Print Media Factoring GmbH, Wartburgstr. 28, 20354 Hamburg, sind sämtliche Zahlungen des Auftraggebers mit schuldbefreiender Wirkung nur an die Bankverbindung dieser Gesellschaft zu leisten, an die der Auftragnehmer seine gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus seiner Geschäftsverbindung zum Auftraggeber abgetreten hat. Auch das Vorbehaltseigentum des Auftragnehmers ist an diese Gesellschaft übertragen.
§ 6 Lieferung/Gefahrübergang
6.1. Soweit nichts anderes vereinbart, ist Erfüllungsort unser vereinbarter Betriebssitz.
6.2. Versendungen an einen anderen als an den Erfüllungsort erfolgen auf Wunsch und auf Kosten des Kunden, es sei denn, dass ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
6.3. Mit Übergabe der Ware an den Versandbeauftragten geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über. Dies gilt auch, wenn wir frachtfrei, mit eigenen oder mit gemieteten Fahrzeugen liefern. Ansprüche wegen Transportschäden muss der Kunde gegenüber dem Spediteur oder Frachtführer geltend machen, soweit wir nicht selbst transportiert haben. Wir werden gegebenenfalls eigene Ansprüche gegenüber dem Spediteur oder Frachtführer auf Wunsch des Kunden an diesen abtreten. Wünscht der Kunde eine Transportversicherung, hat er dies uns rechtzeitig mitzuteilen oder selbst eine Transportversicherung abzuschließen, die Kosten einer von uns abzuschließenden TPV trägt der Kunde.
6.4. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt werden und der Kunde alle Daten, Informationen, Druckunterlagen, Druckmuster und Manuskripte termingerecht zur Verfügung gestellt sowie Druckfreigaben und Einwilligungen in Ausführungsunterlagen rechtzeitig erteilt hat. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
6.5. Geraten wir in Verzug, so ist uns zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
§ 361 BGB bleibt unberührt.
6.6. Betriebsstörungen - sowohl in unserem Betrieb als auch in dem Betrieb eines Zulieferers, wie zum Beispiel Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt berechtigen erst dann zur Vertragsbeendigung, wenn dem Kunden ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, anderenfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.
6.7. Haben wir aufgrund des mit dem Kunden geschlossenen Vertrages Gegenstände zu liefern, so bleiben Konstruktions-, Konzeptions- oder Formänderungen der Liefergegenstände, Abweichungen in der Gestaltung des Liefergegenstandes, Formatänderungen sowie Änderungen des Lieferumfangs während der Lieferzeit vorbehalten, soweit die Liefergegenstände nicht erheblich geändert und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind. Zumutbare Änderungen in Bezug auf Lieferung aufgrund des technischen Fortschritts sowie Verbesserungen der Lieferung behalten wir uns ausdrücklich vor.
6.8. Eine Toleranz in der mengenmäßigen Ablieferung bis zu 10 % nach oben oder unten behalten wir uns ausdrücklich vor.
§ 7 Urheber- und Nutzungsrechte
7.1. Soweit der Kunde uns Vorlagen, insbesondere Texte, Bildmaterial, Musik und Daten übergibt bzw. zur Verfügung stellt, steht er dafür ein, dass er zur Nutzung, Weitergabe und Verbreitung aller Vorlagen und Daten uneingeschränkt berechtigt ist. Verpflichtung des Kunden ist insbesondere, dass durch die Verwendung der von ihm zur Verfügung gestellten Vorlagen und Daten keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter beeinträchtigt werden. Der Kunde schuldet ferner, dass die uns zur Verfügung gestellten Unterlagen und Daten keine wettbewerbswidrigen Inhalte enthalten und nicht gegen die guten Sitten verstoßen.
7.2. Werden wir von Dritten aufgrund einer von dem Kunden zuvor genannten zu vertretenden Verletzung von Rechten in Anspruch genommen, ist der Kunde verpflichtet, uns sämtliche dadurch entstehenden Schäden zu ersetzen und von allen damit zusammenhängenden Verbindlichkeiten und Aufwand freizustellen.
§ 8 Archivierung
Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endproduktes an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Eine mögliche Archivierung von Zwischen- und Endprodukten erfolgt längstens für 3 Monate. Der Auftraggeber erklärt bereits bei der Auftragserteilung sein Einverständnis zur Vernichtung aller Zwischen- und Endprodukte nach Ablauf von 3 Monaten. Eine Versicherung durch uns erfolgt nur nach gesonderter Vereinbarung.
§ 9 Eigentumsvorbehalt und Verarbeitung
9.1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentum von uns (Vorbehaltsware). Bei Annahme von Wechseln oder Schecks gilt als vollständige Zahlung des Vertragspreises erst die Einlösung bzw. vorbehaltlose Gutschrift derselben.
9.2. Das Eigentum an vorbezeichneter Vorbehaltsware geht erst auf den Kunden über, wenn sämtliche Forderungen von uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Kunden in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
9.3. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt durch uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB. Werden durch die Verarbeitung Gegenstände verschiedener Eigentümer miteinander verbunden, so erstreckt sich das Eigentum von uns auf einen Miteigentumsanteil, der dem Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung entspricht. Als Wert der Ware wird der vereinbarte Preis in Ansatz gebracht.
9.4. Der Kunde ist verpflichtet, uns darüber zu unterrichten, wenn Ware gepfändet oder beschädigt wird, abhanden kommt, den Besitzer oder den Ort der ersten Lieferung wechselt. Bei erheblichen Verletzungen dieser Pflichten sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, soweit uns durch die Verletzung der Unterrichtungspflichten ein Schaden entsteht.
9.5. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsbetriebes weiterzuveräußern oder weiterzuverwenden. Der Kunde tritt bereits jetzt seine aus der Weiterveräußerung bzw. Weiterverwendung entstehenden Forderungen zzgl. der berechneten Mehrwertsteuer einschließlich Nebenrechten an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Wir sind berechtigt, die Abtretung offenzulegen und die Forderung selbst einzuziehen, sollte der Kunde seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen. Wir können verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.
9.6. Der Kunde ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen weiterhin berechtigt. Wir können die Einziehungsermächtigung widerrufen, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät, über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens gestellt wird oder der Kunde sich sonstwie in Vermögensverfall befindet. Der Kunde ist im Falle des Widerrufs der Einzugsermächtigung verpflichtet, die an uns abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, so dass wir in der Lage sind, den in Rede stehenden Anspruch eigenhändig zu verfolgen. Sämtliche anspruchsbegründeten Unterlagen zur Durchsetzung der Ansprüche sind von dem Kunden herauszugeben.
9.7. Zu Verfügungen, die dem Forderungsübergang auf uns entgegenstehen, ist der Kunde nur berechtigt, wenn wir eine solche Verfügung genehmigen.
9.8. Ist der durch Eigentumsvorbehalt und Forderungsabtretung erlangte Wert der Sicherheit um 15 % höher als die für uns zu sichernden Ansprüche, so wird auf Verlangen des Kunden ein entsprechender Teil der Sicherungen freigegeben. Wir können die Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Vorbehaltsware verlangen, wenn der Kunde mit der Zahlung in Zahlungsverzug gerät. Die Rücknahme der Ware bedeutet keinen Rücktritt vom Vertrag. Von uns zur Abholung der Vorbehaltsware beauftragte Personen dürfen das Gelände des Kunden betreten und befahren.
9.9. Sämtliche Kosten, die uns durch Abholung der Ware sowie die Verteidigung des vorbehaltenen Eigentums oder Einziehung der abgetretenen Forderungen entstehen, sind vom Kunden zu tragen.
§ 10 Vorauszahlungen
Wird uns nach Vertragsschluss über das Vermögen des Kunden eine der folgenden Tatsachen bekannt, sind wir berechtigt, die Produktion und Auslieferung der Druckerzeugnisse von Vorauszahlungen bis zur Höhe des Auftragswertes abhängig zu machen: - Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, - laufende oder bereits erfolglos durchgeführte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, - Kündigung des Versicherungslimits durch Warenkreditversicherung und Factoringgesellschaft, - Mitteilung, dass Geschäftsverbindung abgelehnt wird, durch Wirtschaftsinformationsdienst (Bürgel oder Creditreform). Leistet der Kunde die angeforderte Vorauszahlung nicht innerhalb von 2 Wochen, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verzögerungen, die durch die Geltendmachung der Vorauszahlung entstehen, sind von uns nicht zu vertreten.
§ 11 Pfandrecht
Uns steht an den uns übergebenen Gegenständen sowie an den uns übergebenen Daten (Druckplatten, Muster, Unterlagen, etc.) ein Pfandrecht zu, dass zur Absicherung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung entstehenden Forderungen dient.
§ 12 Gewährleistung
12.1. Wir haften nicht für Mängel an Waren/Erzeugnissen, die auf Grundlage eines bestätigten Probedrucks gefertigt und geliefert wurden und dem Probedruck entsprechen. Nur soweit Abweichungen vom bestätigten Probedruck vorliegen, gelten die folgenden Bestimmungen.
12.2. Offensichtliche Mängel müssen und innerhalb einer Frist von acht Tagen nach Empfang der Ware angezeigt werden, anderenfalls die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Die Frist ist gewahrt, wenn die Mängelanzeige uns innerhalb von acht Tagen zugeht.
12.3. Bei berechtigten Beanstandungen sind wir nach Wahl zunächst zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung) verpflichtet. Sind wir zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die von uns zu vertreten sind oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung des Vertragspreises zu verlangen. Eine Nachbesserung gilt nach dem zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht aus der Art der Sache oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
12.4. Soweit der Kunde wegen Mängeln an von uns gelieferten Waren einen Schaden erlitten oder vergebliche Aufwendungen hat, richtet sich die Haftung hierfür nach § 12.
12.5. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Ablieferung der Ware. Das gilt nicht, wenn der Kunde den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat, vgl. 11.1.
12.6. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen und dem Enddruck.
12.7. Zulieferungen (insbesondere Datenträger, übertragene Daten, Druckplatten usw.) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen nicht unseren Prüfungspflichten. Führen Mängel in den Zulieferungen zu Mängeln im Druckergebnis, haben wir hierfür nicht einzustehen (erlischt hierfür jegliche Gewährleistung). Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten.
12.8. Führen Mängel in den Zulieferungen zu Beeinträchtigungen unseres Betriebsablaufes haftet der Kunde für den hieraus entstehenden Schaden.
§ 13 Haftung
13.1. Unsere Haftung für Schäden oder vergebliche Aufwendungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - tritt nur ein, wenn der Schaden oder die vergeblichen Aufwendungen - von uns oder unserem Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht verursacht worden oder - auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung von uns oder unserem Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.
13.2. Abweichend von Ziff. 12.1. haften wir für Schäden oder vergebliche Aufwendungen nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, soweit diese Pflichtverletzung keinen Sachmangel des Vertragsgegenstandes darstellt.
13.3. Haften wir gemäß § 12.1. für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften in diesem Falle nicht für entgangenen Gewinn des Kunden und nicht vorhersehbare mittelbare Folgeschäden. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Mitarbeitern oder von uns Beauftragten verursacht wurden, sofern diese nicht zu deren GeschaÅNftsführern oder leitenden Angestellten gehören.
13.4. Die vorstehend genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit unsere Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend ist oder wenn Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gegen uns geltend gemacht werden.
§ 14 Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Ende eines Monats gekündigt werden.
§ 15 Gerichtsstand und anwendbares Recht
Gerichtsstand ist Leipzig, soweit der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Es ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CSIG) findet weder unmittelbar noch mittelbar über das deutsche internationale Privatrecht Anwendung. Es wird vielmehr ausdrücklich abbedungen. Gleiches gilt für sonstiges internationales Recht, welches über das deutsche internationale Privatrecht Anwendung finden würde.
